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Pétanque Club - Berlin Prenzlauer Berg

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Formulare · Satzung · Vorstand

Satzung

§ 1
Name des Vereins

Der Verein erhält den Namen: Petanquistan.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Es wird die Anerkennung als gemeinnütziger Verein angestrebt.

§ 2
Sitz und Vereinsjahr

Der Sitz des Vereins ist Berlin.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Berlin.

§ 3
Zweck des Vereins

Der Verein arbeitet mit folgender Zielsetzung :

Betreiben des Petanque - Sportes
Förderung des Sportes durch Ausrichtung und Teilnahme an Wettkämpfen
Systematische sportliche Förderung von Vereinsmietgliedern und externen interessierten
Öffentlichkeitsarbeit
Schaffung und Erhaltung einer Spielstätte
die Pflege internationaler und sozialer Kontakte zur Verbesserung eigener potentiale und zum Abbau von Ausländerfeindlichkeit

§ 4
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine zuwendjungen aus mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Organe des Vereins

die Organe des Vereins sind :
der vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 6
Der vorstand

Der Vorstands des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
Der vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, doch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt wird.

§ 7
Geschäftsjahr

das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr)

§ 8
Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche oder auch juristische Personen werden, soweit sie die Ziele des Vereins anerkennen.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung des Antragstellers gegenüber dem vorstand, wo-
Mit eine Gastmitgliedschaft erlangt wird. Durch die Jahres
Hauptversammlung kann diese durch eine einfache Mehrheit der Mitgliedsstimmen durch Geheimwahl die ordentliche Mitgliedschaft erlangt werden. Die Gastmitgliedschaft endet automatisch im Anschluss an die Jahreshauptversammlung.

2. die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen) zum 31.12.des Jahres
- Ausschluss
- Tod




3. der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem maße eines vereinschädigenden verhaltenes schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder.
Die Streichung aus der Mitgliedehrliste durch den vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Abmahnung an die letztbekannte Anschrift oder im persönlichen Gespräch mit dem Schatzmeister des Vorstandes den rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.


§ 9
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und müssen bis zum 31.03. des Jahres voll entrichtet werden.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das Geschäftsjahr
2003 €25,50 .
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen 50% .


§ 10
Mitgliederversammlung

die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.
Die Einladungen haben durch den amtierenden Vorstand mit Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich per E-Mail oder Brief an alle Mitglieder zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten. jedes Mitglied hat eine stimme. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom vorstand innerhalb von 3 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftliche unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer frist von 2 Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 11
Auflösung des Vereins

über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von 4/5.
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Landes-Boule-Verband Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig im sinne von § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Diese tritt mit ihrer Annahme durch die Gründerversammlung am 11.april 2002 in Kraft.